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EMRK und gemeinsame Verfassungsüberlieferungen sind bis zum heutigen Tag feste Bezugspunkte im Grundrechtsschutzkonzept der EU. Die Arbeit analysiert diese Bedeutung und zieht dabei den Bogen von ihrer ersten Erwähnung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Aufnahme in das geschriebene Recht im Maastrichter Vertrag (Art. F Abs. 2 EUV, später Art. 6 Abs. 2 EUV) bis hin zum Lissaboner Vertrag (Art. 6 Abs. 3 EUV n.F.) – jeweils als Basis für Grundrechte in Form von allgemeinen Grundsätzen. Gesondert wird untersucht, ob EMRK-Grundrechte weiterhin nur mittelbar im Wege der wertenden Rechtsvergleichung Berücksichtigung finden oder ob sie aufgrund der erfolgten vertragstextlichen Absicherung im Unions- und Gemeinschaftsrecht unmittelbar gelten. In die Gesamtbewertung fließt auch die Frage ein, ob die so erfolgte Grundrechtsabsicherung den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an einen EU-Grundrechtsschutz genügt.

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