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Gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt wurde wiederholt der Vorwurf einer uneinheitlichen Markeneintragungspraxis erhoben. Die Autorin zeigt in ihrer Arbeit, unter welchen Voraussetzungen eine Bindung des Amtes an seine Vorentscheidungen in Betracht kommt. Dabei berücksichtigt sie den verwaltungsrechtlichen Charakter des Markeneintragungsverfahrens und geht auf die Bedeutung von allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen und Verwaltungsvorschriften sowie auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ein.

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