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Beratungsverträge mit Beratungsgesellschaften des Aufsichtsrats sind praktisch sehr bedeutsam, rechtlich indessen heikel. Nach der Ausgestaltung des Aufsichtsratsamtes im AktG und unter Corporate Governance Aspekten sind solche Verträge in weit größerem Maße rechtlich zulässig, als es nach herrschender Meinung der Fall ist.

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