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Leseprobe aus dem Personalrecht 2016Arbeitsrecht3. Mindestlohn3.1 Änderung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiloDokV)Nach § 17 MiLoG muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten festhalten. Dies gilt nur für die Arbeitgeber, die in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätig sind (Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport und das damit verbundene Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Gebäudereinigung, Forstwirtschaft, Fleischwirtschaft sowie Unternehmen im Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen)....

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