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Die Garantie der unantastbaren Menschenwürde hat sich zu einer universalen ethischen und rechtlichen Norm herausgebildet. Sie wird jedoch in Abhängigkeit vom jeweiligen weltanschaulichen und religiösen Hintergrund unterschiedlich begründet. Diese Uneinheitlichkeit der Begründungen könnte sich negativ auf deren Geltung auswirken. In rechtlicher Hinsicht hat sie sich zu einer positiv-rechtlichen subjektiven Anspruchsnorm entwickelt. Daraus ergeben sich im konkreten Entscheidungsfall Operationalisierungsprobleme, beispielsweise beim Ausgleich milieubedingter Nachteile von Bildungschancen und gesellschaftlicher Teilhabe.

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