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Die demokratische Informationsgesellschaft des 21. Jahrhunderts birgt sowohl Chancen als auch Gefahren für das (Europäische) Urheberrecht, wobei es seine Rechtfertigung in seiner derzeit geltenden Konstitution vornehmlich aus der Logik des (ökonomischen) Anreizparadigmas ableitet. Freilich bedarf dieses Anreizparadigma einer starken Differenzierung - insbesondere zwischen Individuen und (unternehmerischen) Leistungserbringern. Der Rückgriff auf psychologische und ökonomische empirische Erkenntnisse bringt einerseits ein vornehmlich auf Kommunikation aufbauendes urheberrechtsspezifisches Menschenbild eines homo creativus und andererseits die Befriedigungsmöglichkeit der Interessen von (unternehmerischen) Leistungserbringern durch Liability Rules ans Licht. Diese sollten durch den marktmäßigen Erfolg eines Folgewerkes bedingt sein. Die Anwendung dieser Thesen wird am Beispiel des § 24 UrhG illustriert.

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