Städtebaurecht 2023
Baugesetzbuch (BauGB) - Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) - Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Planzeichenverordnung (PlanZV) - Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), Textausgabe mit Einführung
Auf aktuellem Rechtsstand Die Textsammlung fasst die wichtigsten städtebaulichen Vorschriften auf dem Rechtsstand von Februar 2023 zusammen. Die seit der letzten Auflage erfolgten, umfangreichen BauGB-Rechtsänderungen führten zur Fortschreibung der Textausgabe »Städtebaurecht 2021«. Mit dem neuen Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) Unter anderem durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land ist das BauGB umfangreich geändert worden. Auch im Planungssicherstellungsgesetz gab es zahlreiche Änderungen. Neu in die Sammlung aufgenommen wurde das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). Das Städtebaurecht auf einen Blick Die Textausgabe stellt rasch und auf einen Blick den Leserinnen und Lesern die aktuellen Vorschriftenim Baugesetzbuch,im Planungssicherstellungsgesetz,in der Baunutzungsverordnung,in der Planzeichenverordnung undim Windenergieflächenbedarfsgesetzzur Verfügung. Mit praktischer Einführung Vorangestellt ist eine systematische und praxisnahe Einführung zu den wichtigsten Änderungen. Besonders nützlich für alle am Bau Beteiligten. Inhaltsverzeichnis (PDF) Leseprobe (PDF)
ISBN: | 9783415074095 |
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Sprache: | Deutsch |
Seitenzahl: | 328 |
Produktart: | Buch |
Herausgeber: | Busch, Manfred Gammerl, Bernd Hager, Gerd Herrmann, Dirk Kirchberg, Christian Schlotterbeck, Karlheinz |
Verlag: | Richard Boorberg Verlag |
Veröffentlicht: | 17.05.2023 |
Untertitel: | Baugesetzbuch (BauGB) - Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) - Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Planzeichenverordnung (PlanZV) - Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), Textausgabe mit Einführung |
Schlagworte: | 2023 BauNVO Baunutzungsverordnung Beschleunigtes Verfahren Ferienwohnungen Gesetzessammlung Planungssicherstellungsgesetz Städtebaurecht Urbane Gebiete Windenergieflächenbedarfsgesetz |
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